Satzung des Tenniskreises Giessen e.V. im HTV

Beschlossen am 18. Februar 1984, am 30. Januar 1999 sowie am 26. Januar 2002 durch die Mitgliederversammlung des Tenniskreis Gießen e.V.

Satzung als PDF-Datei

Der am 19. Februar 1983 in Gießen gegründete Tenniskreis Gießen führt den Namen Tenniskreis Gießen e.V. im HTV. Er hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gießen eingetragen.

Der Tenniskreis Gießen e.V. gehört dem HTV und dem Tennisbezirk Mittelhessen e.V. an und ist eine Verwaltungsstelle des HTV. Die Beziehungen des Tenniskreises zum HTV und dem Tennisbezirk Mittelhessen e.V. sind in der Satzung des HTV geregelt. Es gilt im übrigen § 2 der Satzung des HTV.

Der Tenniskreis Gießen e.V. ist als selbständiger Kreis im Bereich des HTV verpflich­tet, den Tennissport zu fördern und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen seiner Mitgliedsvereine wahrzunehmen. Zu seinen speziellen Aufgaben gehören die Ausrichtung von Veranstaltungen und die Förderung des Jugendsports auf Kreisebene.

Der Tenniskreis Gießen e.V. betätigt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des HTV und des Tennisbezirks Mittelhessen e.V., er beachtet die Richtlinien des HTV-Verbandsausschusses und wahrt die Belange des HTV.

Der Tenniskreis Gießen e.V. und seine Mitgliedsvereine beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV und des Tennisbezirks Mittelhessen e.V. zur Förderung seiner Ziele.

Der Tenniskreis Gießen e.V. ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Tenniskreis Gießen e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Mittel des Tenniskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie­der auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Tenniskreises.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Tenniskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr des Tenniskreis Gießen e.V. ist das Kalenderjahr.

  1. Ordentliche Mitglieder (Mitgliedsvereine) können nur Mitglieder des HTV sein.
  2. Die Mitgliedsvereine werden dem Tenniskreis Gießen e.V. vom Vorstand des Tennisbezirks Mittelhessen e.V. zugewiesen. Ihre Aufnahme im Tenniskreis Gießen e.V. gilt mit der Aufnahme in den HTV und der Zuweisung als bewirkt.

Die Mitgliedschaft eines Vereins im Tenniskreis Gießen e.V. und dem Tennisbezirk Mittelhessen e.V. erlischt mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im HTV. Insoweit gilt § 8 der Satzung des HTV.

Der Tenniskreis Gießen e.V. erhebt keine selbständigen Beiträge. Sein Beitragsanteil wird ihm vom HTV zugewiesen. Der Tenniskreis Gießen e.V. kann Umlagen erheben. Über die Höhe und Zahlungs­weise beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.

Zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs der Mannschaftswettbewerbe erheben Verband, Tennisbezirke und Tenniskreise Ordnungsgelder. Der Tenniskreis Gießen erhebt die Ordnungsgelder gemäß der Abgabentabelle des Hessischen Tennisverbandes.

Die Organe des Tenniskreis Gießen e.V. sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tenniskreis Gießen e.V. und muß jährlich nach Möglichkeit in den ersten beiden Monaten eines jeden Kalenderjahres zusammentreten. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
  2. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter eines Mitglieds­vereins.
  4. Jedes anwesende vertretungsberechtigte Mitglied eines Mitgliedsvereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Mitgliedsvereine haben Stimmrecht

    bis 150 Mitglieder - 1 Stimme
    von 151 – 350 Mitglieder - 2 Stimmen
    von 351 – 600 Mitglieder - 3 Stimmen
    von 601 Mitgliedern an - 4 Stimmen

    Maßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Schatzmeister des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist.
    Die Ausführung des Stimmrechts erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedsvereins oder einer Tennisabteilung. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten. Ein Nichtvorstandsmitglied muß eine Vollmacht des Vor­standes vorweisen. Die Stimmabgabe eines Mitgliedsvereins kann nur einheitlich erfolgen.
    Einem Nichtvereinsmitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht übertragen werden. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrechts mitzuwirken.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

    Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwe­sende behandelt.
    Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmen nicht zu berück­sichtigen.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich bei
      a) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
      b) Mißtrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder.
    Dreiviertel-Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.
  7. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassen­prüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von einem Fünftel der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Abstimmung über die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils zwei Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet (Wahlleiter). Die Wahl im übrigen leitet der Vorsitzende.
    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht, oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird.
    Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält.
    Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwe­sende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige oder unbeschriftete Stim­men nicht zu berücksichtigen.
    Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorge­schlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der von der Mitgliederversammlung be­stimmte Wahlleiter.
  9. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden von
      a) jedem Mitgliedsverein,
      b) dem Vorsitzenden der Satzungskommission des HTV oder seinem Vertreter.

    Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen und sind dem Vorstand bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen. Später eingehende Anträge können bis zur folgenden Mitgliederversammlung zu­rückgestellt werden.
  10. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder auf die Tagesordnung genommen werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten ober bedingen, sind unzulässig.
  11. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufge­stellt. Sie muß mindestens folgende Punkte enthalten:
      a) Feststellung der Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung und Feststel­lung der anwesenden Stimmen.
      b) Berichte des Vorstandes.
      c) Berichte der Kassenprüfer.
      d) Entlastung des Vorstandes.
      e) Wahlen – alle zwei Jahre -.
      f) Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.
      g) Anträge (soweit vorliegend).
  12. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefaßten Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind. Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  13. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung sind außerordentliche Mitglieder­versammlungen einzuberufen
      a) aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes;
      b) wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden;
      c) oder auf Anordnung des Vorstandes des HTV.

Dem Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende, der zugleich Schriftführer und Pressewart ist,
c) der Schatzmeister,
d) der Kreissportwart,
e) der Kreisjugendwart.

Der Tenniskreis Gießen e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen von ihnen, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes i.S. des § 26 BGB. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand vertritt den Tenniskreis Gießen e.V. in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien des HTV. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Höhe des Anspruchs auf Auslagenersatz regelt der Ver­bandsausschuß des HTV.

  1. Ehrenpräsidenten des TK Gießen werden von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Wählbar sind nur ehemalige Vorsitzende des TK Gießen, die sich um den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit Personen, die sich um den Tennissport verdient gemacht haben, die Ehrenmit­gliedschaft im TK Gießen verleihen.
  3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
  1. Bei Bedarf bildet der Tenniskreis Gießen e.V. einen Sport- und Jugendausschuß. Der Ausschuß berät im Tenniskreis anstehende Probleme und unterstützt den Vorstand bei seiner laufenden Arbeit.
  2. Dem Sport- und Jugendausschuß gehören der Kreissportwart, der Kreisjugend­wart sowie zwei weitere Beisitzer, die von dem Vorstand berufen werden, an.

Die Kassenprüferkommission besteht aus zwei Mitgliedern, die durch die Mitgliederver­sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen kein Amt im Vor­stand begleiten. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

Die von dem Verbandsausschuß des HTV zur Wahrung der Einheitlichkeit im HTV fest­gelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis für Kreissatzungen dar. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefaßter Beschluß wird erst wirksam, wenn er vom HTV-Verbandsausschuß sowie dem Vorstand des HTV genehmigt ist.

Die Auflösung des Tenniskreis Gießen e.V. kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Im Falle der Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt.

Bei Auflösung des Tenniskreises Gießen e.V. oder bei Wegfall eines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Tenniskreises an den Tennisbezirk Mittelhessen e.V., der es ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine ist Gießen.

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen in Kraft.